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Das OLG-Frankfurt (Urteil vom 11.02.2016, Az: 6 U 16/15) hat über die Beeinträchtigung einer Suchfunktion auf einer Online-Verkaufsplattform entschieden. Damit liegt eine Beeinträchtigung der Benutzung der Herkunftsfunktion einer fremden Marke vor, wenn die Suchfunktion eines Online-Verkaufsprotals derart beeinflusst wird, dass bei der Eingabe einer Marke als Suchbegriff eine Trefferliste erscheint, die auch Angebote für nicht vom Markeninhaber stammenden Waren umfasst. Das Oberlandesgericht nimmt dabei einen Fall der sogenannten Doppelidentität im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 S. 2 lit. a) GMV an. Diese Vorschrift „gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit derjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist“. Die beteiligten Verkehrskreise würden derart beeinflusst, dass die Produkte verschiedener Unternehmen nicht mehr zu unterscheiden seien. Ein Unterlassungsanspruch kann aufgrund dieses Tatbestandes geltend gemacht werden.

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