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Neuerungen zur Beschleunigung beim EPA

Das EPA beschleunigt das Einspruchsverfahren, wenn es vom EPG oder einem nationalen Gericht oder einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaats darüber unterrichtet wird, dass vor diesem Gericht oder dieser Behörde eine Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage betreffend das angefochtene Patent anhängig ist. Die Art der Beschleunigung hängt davon ab, wann genau das EPA von der parallelen Klage erfährt.

Die konkreten Beschleunigungsmaßnahmen sind in den folgenden Szenarien beschrieben:

Während der Einspruchsfrist (d. h. innerhalb von neun Monaten nach Erteilung des europäischen Patents):

In diesem Fall wird der Patentinhaber nach Ablauf der Einspruchsfrist aufgefordert, innerhalb von drei Monaten (statt der üblichen vier Monate) zu dem Einspruch Stellung zu nehmen; die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers und lädt die Beteiligten mit der kürzest möglichen Frist (Regel 115 (1) EPÜ).

Nach Ablauf der Einspruchsfrist, aber vor Eingang der Erwiderung des Patentinhabers auf den Einspruch:

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Erwiderung des Patentinhabers. Die Beteiligten werden mit möglichst kurzer Frist geladen (Regel 115 (1) EPÜ).

Nach Eingang der Erwiderung des Patentinhabers, aber vor der Ladung:

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Information über das Parallelverfahren. Die Beteiligten werden mit der kürzest

Frist geladen (Regel 115 (1) EPÜ).

Die Ladung ist bereits erfolgt:

Die mündliche Verhandlung wird auf den nächstmöglichen Termin vorverlegt (wenn dieser wesentlich früher liegt).

Ist die Entscheidung bereits verkündet, so werden die Entscheidung und das Protokoll innerhalb eines Monats zugestellt.

Diese Beschleunigungsmaßnahmen gelten mit sofortiger Wirkung auch für anhängige Verfahren.

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