News

Uneinheitlichkeit a posteriori (T 0755/14, Bodenabtragsvorrichtung)

Ein Patent darf nur eine einzige Erfindung enthalten beziehungsweise eine Gruppe von Erfindungen, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Dieses Erfordernis der Einheitlichkeit wird dabei bereits bei einer vom Europäischen Patentamt durchgeführten Recherche geprüft. Dabei kann eine Uneinheitlichkeit a priori vorhanden sein, also eine Uneinheitlichkeit, die unabhängig von einem in der Recherche ermittelten Stand der Technik offensichtlich ist. Daneben kann auch eine Uneinheitlichkeit a posteriori auftreten, bei der beispielsweise erst durch einen ermittelten Stand der Technik ein übergeordneter Hauptanspruch neuheitsschädlich getroffen ist und dadurch die Anmeldung in verschiedene Erfindungen zerfällt, die nicht mehr durch eine gemeinsame erfinderische Idee verknüpft sind. Wird eine derartige Uneinheitlichkeit a posteriori festgestellt und soll zumindest eine dieser Erfindungen weiterverfolgt werden, so muss eine zusätzliche Recherchegebühr entrichtet werden.

 Mit dieser Problematik hat sich die Beschwerdekammer des EPA in der Entscheidung T0755/14 befasst. Grundsätzlich ist dabei gemäß der Beschwerdekammer eine Betrachtung der Einheitlichkeit a posteriori möglich. Allerdings ist es für eine Erhebung zusätzlicher Recherchegebühren nötig, eine Prüfung dieser Einheitlichkeit durchzuführen. Eine derartige Prüfung setzt jedoch eine Prüfung der besonderen technischen Merkmale der jeweiligen Erfindungskomplexe gegenüber dem bereits ermittelten Stand der Technik hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit voraus. Ein reines, wörtliches Wiedergeben der Merkmale aus den Ansprüchen reicht dafür nicht aus. Eine Prüfung der Einheitlichkeit a posteriori setzt somit voraus, dass die besonderen technischen Merkmale der abhängigen Ansprüche a posteriori ermittelt wurden, d.h. nach Prüfung ihrer Neuheit und erfinderischen Tätigkeit gegen-über dem verfügbaren Stand der Technik. Im zugrundeliegenden Fall war dies unterblieben, so dass die von der Anmelderin entrichteten zusätzlichen Recherchegebühren zurückzuzahlen waren.

Zurück