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Verspätete Hilfsanträge in Nichtigkeitsberufung (BGH, Telekommunikationsverbindung)

In seinem Urteil „Telekommunikationsverbindung“ hat der BGH bestätigt, dass in einer Nichtigkeitsberufung durch den Patentinhaber im Wesentlichen nur diejenigen Verteidigungsmittel verwendet werden können, die von ihm bereits in der Nichtigkeitsverhandlung vor dem BPatG vorgebracht worden sind. Dies stellt eine Fortführung früherer Entscheidungen des BGH dar.

Dies gilt insbesondere für Verteidigungsmittel, für deren Vorbringen der Patentinhaber in der Nichtigkeitsverhandlung einen Anlass gehabt hätte, beispielsweise aufgrund eines Hinweises des BPatGs im Vorfeld der Nichtigkeitsverhandlung oder durch eine Nachfrage durch den Nichtigkeitssenat in der Verhandlung selbst. Derartige Verteidigungsmittel, die trotz Veranlassung vor dem BPatG nicht vorgebracht wurden, können und werden folglich bei einem erstmaligen Einbringen im Berufungsverfahren vor dem BGH zumeist als unzulässig abgelehnt werden.

Vor allem bei Nichtigkeitsverfahren, bei denen ein Einlegen einer Berufung zumindest nicht auszuschließen ist, sollten daher vom Patentinhaber alle Verteidigungsmittel, für die ein Anlass vorhanden ist, bereits in der Nichtigkeitsverhandlung vor dem BPatG eingeführt und vorgebracht werden.

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