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+++Wichtige Mitteilung des Europäischen Patentamts über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen+++

Am 3. November 2016 erließ die Europäische Kommission eine Mitteilung über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen.

Bezüglich der Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, ist die Kommission der Auffassung, dass solchen Pflanzen und Tieren im Einklang mit der Absicht des EU-Gesetzgebers nach der Richtlinie kein Patentschutz gewährt werden kann. Die Kommission widerspricht damit der weiten Interpretation der gesetzlichen Vorgaben insbesondere durch die Große Beschwerdekammer des EPA.

Der Präsident des EPA hat in Anbetracht der potenziellen Auswirkungen der Mitteilung der Kommission beschlossen, dass alle Verfahren vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen des EPA, bei denen die Entscheidung völlig von der Patentierbarkeit von Pflanzen oder Tieren abhängt, die durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, von Amts wegen ausgesetzt werden. Betroffen sind Fälle, in denen der Erfindungsgegenstand eine Pflanze oder ein Tier ist, die bzw. das durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren gewonnen wird. Rechercheverfahren bleiben davon unberührt.

Wird ein Verfahren ausgesetzt, so unterrichtet die zuständige Prüfungs- bzw. Einspruchsabteilung die Beteiligten davon. Gleichzeitig nimmt sie Mitteilungen zurück, in denen Erwiderungsfristen festgesetzt wurden, und erlässt bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens keine weiteren Mitteilungen zur Festsetzung von Fristen.

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