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Pippi Langstrumpf als Marke für Beherbergung von Gästen nicht eintragungsfähig

Beschluss v. 17.10.2016 Az.: 27 W (pat) 59/13

Eigennamen weisen von Hause aus einen individualisierenden Charakter auf. Damit kommt ihnen grundsätzlich die Eignung zu, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu vermitteln. Personennamen sind somit abstrakt markenfähig und unterliegen in gleicher Weise wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Die mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsangeboten angesprochenen Verkehrskreise werden „Pippi Langstrumpf“ als Namen der fiktiven Person aus den weltbekannten Kinderbüchern verstehen. Allein die Bekanntheit der als Werktitel genutzten Romanfigur begründet jedoch kein Freihaltebedürfnis.

Die zahlreichen, denkbaren Assoziationen, welche die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“, hervorruft, stehen sämtlich vordergründig und naheliegend mit deren Verhaltensweisen und ihren Abenteuern in Beziehung. Die angesprochenen Verkehrskreise werden im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ annehmen, dass es sich hierbei um ein Beherbergungsangebot handelt, welches speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet ist.

Des Weiteren ist ein Verkehrsverständnis der angesprochenen Verbraucher dergestalt denkbar, dass diese annehmen werden, der so bezeichnete Beherbergungsvertrieb sei in einer Art und Weise gestaltet, der der „Herberge“ der Pippi Langstrumpf nahekommt. Es spielt dabei keine entscheidende Rolle, dass undeutlich bleibt, wie genau das jeweilige Angebot diesem Bedarf gerecht werden will, da ausreichend ist, wenn, wie vorliegend, ein enger beschreibender Bezug zu den Beherbergungsdienstleistungen gegeben ist.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde und dem Löschungsantrag stattzugeben. Die angegriffene Marke entbehrte bereits zum Anmeldungszeitpunkt am 19. November 2001 und entbehrt auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen.

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