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Sparkassen-Rot

Mit Beschluss vom 21.07.2016 (Az.: I ZB 52/15) hat der BGH die vom BPatG angeordnete Löschung der Farbmarke „Sparkassen-Rot“ aufgehoben. Der damit seit mehreren Jahren andauernde Streit zwischen dem Sparkassenverband und der Santander Bankengruppe ist damit entschieden.

Der deutsche Sparkassenverband ist seit 2007 Inhaberin der deutschen abstrakten Farbmarke „Rot“ (HKS 13) für die Dienstleistungen „Bankdienstleistungen für Privatkunden“. Die Santander Bankengruppe verwendet hingegen einen fast identischen Farbton (HKS 14) für dieselben Dienstleistungen.

Darin sah der Sparkassenverband eine Markenverletzung seiner Farbmarke und verklagte die Santander Bankengruppe wegen Verletzung. Daraufhin beantragte die Santander Bankengruppe beim DPMA die Löschung der Farbmarke „Rot“. Das DPMA wies die Löschungsanträge jedoch zurück (Beschluss vom 19. März 2013 – 33 W (pat) 33/12).

Die Santander Bankengruppe legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung beim BPatG ein. Daraufhin wurde die Löschung der Farbmarke (Beschluss v. 03.07.2015, Az.: 25 W (pat) 13/14) vom BPatG angeordnet, da die Verwendung der Farbe Rot im Bankensektor üblich sei.

Gegen die Entscheidung des BPatG hat der Sparkassenverband nunmehr Rechtsbeschwerde vor dem BGH eingelegt. Der BGH hob die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf. Nach Ansicht des BGH liegt zwar das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG vor, da abstrakte Farbmarken grundsätzlich nicht unterscheidungsfähig seien. Vielmehr nehme der Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahr. Genauso wie bei anderen Markenformen sei für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken jedoch ausreichend, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Die von den Parteien vorgelegten Meinungsforschungsgutachten rechtfertigen die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. Daher durfte die Farbmarke nach § 50 II S.1 MarkenG nicht gelöscht werden.

Die Entscheidung des BGH hat zur Folge, dass der Sparkassenverband der Bankengruppe Santander sowie anderen Finanzdienstleistern in Deutschland die Verwendung „seines“ roten Farbtons untersagen kann, solange diese die Farbe nicht nur als dekoratives Element benutzen.

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